Kostenloser Erstkontakt: Tel.: 0661-70052 | E-Mail: Kanzlei@AnwaelteFulda.de
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Es sollten die schönsten Wochen im Jahr werden. Die Reise war gebucht, die Koffer gepackt ....
Und dann das: Der Flieger startete erst Stunden später, das Hotel war überbucht, der Ersatzunterkunft fehlte der Meerblick und das Buffet war jeden Tag gleich....
Letztendlich war die Reise dann doch noch schön, aber nicht so, wie vom Reiseveranstalter geschuldet, und somit mangelhaft.
Das Reiserecht, in Form des Reisevertrages und der gesetzlichen Vorschriften, sieht eine Reihe von Mängelansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter vor. So kann z.B. der Reisepreis gemindert oder auch bei erheblicher Beeinträchtigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Zu beachten ist, dass der Mangel während der Reise dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt wird. Es sollte unter Fristsetzung Abhilfe vor Ort verlangt werden.
Nach der internationalen Verordnung (EG) Nr.261/2004 können Ausgleichsanprüche wegen Annullierung des Fluges und nun in entsprechender Rechtsanwendung auch wegen Verspätung gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.
Es ist mithin professionell zu handeln, wenn Ansprüche durchgesetzt werden sollen.
Wenden Sie sich in unserem Büro an Frau Rechtsanwältin Niebling.
oder direkt anrufen: 0661-70052
Es sollten die schönsten Wochen im Jahr werden. Die Reise war gebucht, die Koffer gepackt ....
Und dann das: Der Flieger startete erst Stunden später, das Hotel war überbucht, der Ersatzunterkunft fehlte der Meerblick und das Buffet war jeden Tag gleich ...
Letztendlich war die Reise dann doch noch schön, aber nicht so, wie vom Reiseveranstalter geschuldet, und somit mangelhaft.
Das Reiserecht, in Form des Reisevertrages und der gesetzlichen Vorschriften, sieht eine Reihe von Mängelansprüchen gegenüber dem Reiseveranstalter vor. So kann z.B. der Reisepreis gemindert oder auch bei erheblicher Beeinträchtigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Zu beachten ist, dass der Mangel während der Reise dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt wird. Es sollte unter Fristsetzung Abhilfe vor Ort verlangt werden.
Nach der internationalen Verordnung (EG) Nr.261/2004 können Ausgleichsanprüche wegen Annullierung des Fluges und nun in entsprechender Rechtsanwendung auch wegen Verspätung gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.
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